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Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft

Am 01.01.2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft. Es soll das Personengesellschaftsrecht modernisieren und an die aktuellen Anforderungen der Wirtschaft anpassen. Das Gesetz bringt bedeutende Änderungen für Personengesellschaften, insbesondere für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Rechtsfähigkeit der GbR, die Einführung eines Gesellschaftsregisters und die Möglichkeit der Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz stellen die wesentlichen Änderungen dar. Das Gesetz beinhaltet auch Änderungen im Steuerrecht, wie z. B. die Möglichkeit für Personengesellschaften, zur Körperschaftsteuer zu optieren, und steuerliche Entlastungen für kleinere Personengesellschaften. Daher sollten sich Unternehmern und Gesellschaften mit den Änderungen auseinandersetzen und entsprechende Maßnahmen ergreifen.

 

0 0 admin admin2023-12-04 14:20:392023-12-04 14:20:39Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) tritt am 01.01.2024 in Kraft

Wachstumschancengesetz verabschiedet

Das sog. Wachstumschancengesetz wurde am 17.11.2023 im Deutschen Bundestages verabschiedet. Die Bundesregierung will damit die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland stärken.

0 0 admin admin2023-12-04 14:19:572023-12-04 14:19:57Wachstumschancengesetz verabschiedet

Fit for future mit KI

Zertifikat Tax Prompt Engineer für Michael Klein
Wie lassen sich künstliche Intelligenz (KI) und Chatbots zum Vorteil der Mandanten in der Steuerberatung einsetzen? Papier war vorgestern, Digitalisierung ist heute, künstliche Intelligenz ist morgen das große Thema, das den Arbeitsalltag auch in Steuerkanzleien fundamental verändern wird. An den neuen Technologien kommt man nicht mehr vorbei, deshalb hat unser Steuerberater Michael Klein am Lehrgang „Tax Prompt Engineer“ teilgenommen und erfolgreich die Zertifikatsprüfung bestanden.
Wie definiert sich künstliche Intelligenz? Was sind Chatbots? Wie können Dokumente mit KI ausgelesen, Daten mit KI-Chatbots analysiert werden, welche Aufgaben können weiter automatisiert und damit effektiver erledigt werden, um Freiräume zu schaffen, um sich auf die Beratung der Mandanten konzentrieren zu können?

Wie schon im Bereich der Digitalisierung sind die Klein & Partner Steuerberater wie immer Vorreiter und an den Vorteilen der neuen technischen Möglichkeiten zum Wohle der Mandanten interessiert.
Möchten Sie mehr erfahren? Dann sprechen Sie uns gerne an.
Wir sind wie immer persönlich für Sie da.

https://www.steuerberater-klein.de/wp-content/uploads/2023/11/Beitrag_Tax_prompt_engineer-11_20238.jpg 800 800 admin admin2023-11-08 15:46:202023-11-09 07:16:37Fit for future mit KI

Berücksichtigung der Energiepreispauschale i. H. v. 300 Euro in der Steuererklärung

Haben Rentner die „Energiepreispauschale für Rentenbeziehende“ im Dezember 2022 durch den Renten Service der Deutschen Post AG (gesetzliche Rentenversicherung) oder die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft–Bahn–See oder die landwirtschaftliche Alterskasse erhalten, ist der ausgezahlte Betrag ausnahmsweise nicht in der Einkommensteuererklärung für 2022 anzugeben. Denn das Finanzamt erhält eine elektronische Mitteilung über die Auszahlung und wird diese Energiepreispauschale automatisch für das Jahr 2022 berücksichtigen.

Haben Steuerpflichtige im Jahr 2022 Einkünfte aus Land– und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit oder aus einem aktiven Beschäftigungsverhältnis als Arbeitnehmer erzielt, haben sie Anspruch auf die „Energiepreispauschale für Erwerbstätige“ i. H. v. 300 Euro. In der Einkommensteuererklärung müssen keine Eintragungen vorgenommen werden. Haben Steuerpflichtige Einnahmen aus einem aktiven Arbeitsverhältnis bezogen, wurde die Energiepreispauschale i. d. R. bereits über den Arbeitgeber ausgezahlt. Haben Steuerpflichtige bislang keine Energiepreispauschale erhalten und gehören einer der genannten Personengruppen an, wird die Auszahlung durch den Einkommensteuerbescheid des zuständigen Finanzamts nachgeholt. Das Finanzamt berücksichtigt die Energiepreispauschale automatisch.

Hinweis
Die Eintragung zur Energiepreispauschale in der Ein
kommensteuererklärung ist nur dann vorzunehmen, wenn Steuerpflichtige im Jahr 2022 ein kurzfristiges oder geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (Minijob) oder eine Aushilfstätigkeit in der Land– und Forstwirtschaft ausgeübt haben. Dann ist zusätzlich die „Anlage Sonstiges“ abzugeben.

Haben Steuerpflichtige hingegen im Jahr 2022 nur Einkünfte aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijob) und die Energiepreispauschale bereits vom Arbeitgeber erhalten, dann ist insoweit keine Einkommensteuererklärung erforderlich.

0 0 admin admin2023-11-01 13:24:112023-11-01 13:24:11Berücksichtigung der Energiepreispauschale i. H. v. 300 Euro in der Steuererklärung

Einheitliche Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für alle veräußerten Geschäftsanteile

Im Streitfall ging es um die Bewertung einer steuerlichen Verlustgenerierung durch Schaffung eines neuen Anteils an einer Kapitalgesellschaft mittels Kapitalerhöhungsbeschluss mit hohem Aufgeld und anschließender Weiterveräußerung an den Ehepartner.

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Veräußerungsverluste, die generiert werden, um steuerliche Vorteile zu erzielen, im Regelfall nicht die Gewinnerzielungsabsicht in Frage stellen, sondern dahingehend zu würdigen sind, ob rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) missbraucht wurden. Werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft zu verschiedenen Zeiten und zu unterschiedlichen Anschaffungskosten erworben, ist eine Zusammenrechnung der einzelnen Anteile und die Bildung eines durchschnittlichen Anschaffungspreises nicht zulässig. Als Folge ist der Gewinn bzw. Verlust aus der Veräußerung von Geschäftsanteilen an einer Kapitalgesellschaft anteilsbezogen zu bestimmen.

Im Zusammenhang mit Einkünften aus § 17 EStG stellt der Bundesfinanzhof fest, dass es einem Steuerpflichtigen grundsätzlich freisteht, ob, wann und an wen er seine Anteile veräußert. Dies gilt somit auch dann, wenn die Veräußerung zu einem Verlust führt. Die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlusts steht nicht nur im Einklang mit § 17 EStG, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit und ist damit nicht von vornherein rechtsmissbräuchlich.

Das für einen bestimmten Geschäftsanteil gezahlte Aufgeld (Agio) erhöht die Anschaffungskosten dieses Anteils, auch wenn die Summe aus dem Nennbetrag und dem Agio den Verkehrswert des Anteils übersteigt (sog. Überpari–Emission). Das gilt jedenfalls für Veräußerungen bis zum 31.07.2019.

Hinweis
Es ist allerdings zu
beachten, dass hier die Veräußerung vor dem 31.07.2019 erfolgte. Für spätere Veräußerungen ist eine Gesetzesänderung im Einkommensteuergesetz zu beachten, nach der Aufgelder einer Überpari–Emission auf alle Anteile des Steuerpflichtigen gleichmäßig zu verteilen sind.

0 0 admin admin2023-11-01 13:19:452023-11-01 13:20:33Einheitliche Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht für alle veräußerten Geschäftsanteile

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gem. § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts, kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Somit kann ein Steuerpflichtiger auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen. Es ist dabei unschädlich, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

Die ursprüngliche Ansicht der Vorinstanz, die Steuerermäßigung setzt voraus, dass die Leistungen zugunsten eines Wirtschaftsguts erbracht werden, das im – zumindest wirtschaftlichen – Eigentum des Steuerpflichtigen steht oder an dem der Steuerpflichtige ein obligatorisches Nutzungsrecht hat, wurde mit Urteil des Bundesfinanzhofs widerlegt. Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen verlangt neben der tatsächlichen Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Er kann folglich auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen.

Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen im Übrigen vor, kann diese auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat. Es spielt ebenfalls keine Rolle, wenn dies – wie im Streitfall – freiwillig, d. h. ohne eine rechtliche Verpflichtung, gemacht wird.

Als unerheblich sah der Bundesfinanzhof an, dass die Handwerkerleistungen auch dann anzuerkennen sind, wenn der Steuerpflichtige die Maßnahme alleine bezahlt, obwohl dies dem ganzen Haus zugutekommt (im Streitfall: Dachsanierung). Erhält der Steuerpflichtige Aufwendungen erstattet – von wem auch immer – führt das zu einer Minderung der Steuerermäßigung. Theoretisch eventuell denkbare Ersatzansprüche sind bis zu deren Erfüllung jedoch nicht auf die geleisteten Zahlungen anzurechnen, so der Bundesfinanzhof.

0 0 admin admin2023-11-01 13:18:052023-11-01 13:18:05Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG

Entlassungsentschädigung: Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben – Haftung für Lohnsteuer

Der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung eines Zuflusses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwertkonten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund steuerfrei übertragen werden können. Arbeitslohn (Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen.

Im Streitfall ist auszuschließen, dass den Arbeitnehmern die Abfindungen, soweit sie den jeweiligen Langzeitkonten zugeführt werden sollten, im streitigen Zeitraum zugeflossen sind. Die Lohnsteuer sei mithin nicht entstanden, und eine (akzessorische) Haftung der Klägerin komme nicht in Betracht. Dieses Ergebnis werde dadurch bestätigt, dass die DRV Bund bei jeder Teilauszahlung aus einem Wertguthaben die Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen habe.

0 0 admin admin2023-11-01 13:15:412023-11-01 13:15:51Entlassungsentschädigung: Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben – Haftung für Lohnsteuer

Keine vGA bei vorzeitiger Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

Das Finanzgericht Münster nahm dazu Stellung, ob die vorzeitige Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter–Geschäftsführer, die aufgrund der Krise der GmbH vereinbart wird, zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) führt.

Aus steuerrechtlicher Sicht ist nicht zu beanstanden, wenn eine Pensionszusage nicht von dem Ausscheiden des Begünstigten aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer mit Eintritt des Versorgungsfalls abhängig gemacht wird. In einem solchen Fall würde ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer zur Vermeidung einer vGA allerdings verlangen, dass das Einkommen aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistungen angerechnet wird, oder aber den vereinbarten Eintritt der Versorgungsfälligkeit aufschieben, bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat. Der eigentliche Zweck der betrieblichen Altersversorgung für die Zeit der Weiterarbeit würde verfehlt, wenn eine laufende Altersrente geleistet und zugleich das Arbeitsverhältnis in der bisherigen Weise gegen laufendes Gehalt fortgesetzt wird.

Nach diesen Maßstäben ist das Gericht der Überzeugung, dass die von der GmbH an den Kläger erfolgte Zahlung zur Abfindung der zugunsten des Klägers bestehenden Pensionszusage nicht gesellschaftlich, sondern betrieblich veranlasst war und mithin keine vGA vorlag.

0 0 admin admin2023-11-01 13:14:212023-11-01 13:14:21Keine vGA bei vorzeitiger Ablösung einer rückgedeckten Pensionszusage gegenüber einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer

„Wissenmüssen“ von fremdem Mehrwertsteuerbetrug

Welche Maßnahmen von einem Steuerpflichtigen vernünftigerweise verlangt werden können, um eine eigene Beteiligung an einem fremden Mehrwertsteuerbetrug zu verhindern, hängt laut einem Urteil des Bundesfinanzhofs wesentlich von den jeweiligen Umständen ab, die nach den Beweisregeln des nationalen Rechts, die die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen dürfen, zu ermitteln sind.

Von einem Steuerpflichtigen darf zwar nicht generell verlangt werden, dass er prüft, ob der Aussteller einer Rechnung über die Lieferung von Gegenständen, für die das Recht auf Vorsteuerabzug geltend gemacht wird, über die fraglichen Gegenstände verfügte, sie liefern konnte sowie seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Erklärung und Abführung der Mehrwertsteuer nachgekommen ist. Wenn aber Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder einen Mehrwertsteuerbetrug vorliegen, kann der Steuerpflichtige verpflichtet sein, über einen anderen Wirtschaftsteilnehmer, von dem er Gegenstände oder Dienstleistungen zu erwerben beabsichtigt, Auskünfte einzuholen, um sich von dessen Zuverlässigkeit zu überzeugen.

Hinweis
Für den Vor
steuerabzug des Erwerbers besteht keine allgemeine Voraussetzung in der Form, dass die anfallende Umsatzsteuer seitens des Vorunternehmers auch tatsächlich abgeführt wurde.

Der Vorsteuerabzug beim Erwerber kann jedoch dann versagt werden, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der Leistende oder ein anderer Beteiligter auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe in eine begangene Hinterziehung von Umsatzsteuer oder Erlangung eines nicht gerechtfertigten Vorsteuerabzugs i. S. des § 370 AO oder in eine Schädigung des Umsatzsteueraufkommens i. S. der §§ 26b, 26c UStG einbezogen war (§ 25f UStG).

0 0 admin admin2023-11-01 13:12:432023-11-01 13:38:05„Wissenmüssen“ von fremdem Mehrwertsteuerbetrug

Forderung nach dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuer in der Gastronomie

Ein dauerhafter ermäßigter Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf den Verzehr von Speisen in Restaurants hat am 21.09.2023 keine Mehrheit im Bundestag gefunden.

Mecklenburg–Vorpommern und Sachsen–Anhalt fordern, in der Gastronomie dauerhaft den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zu halten. Am 29.09.2023 wurde eine entsprechende Initiative im Bundesrat vorgestellt und in die Fachausschüsse überwiesen. Am 09.10.2023 haben die Fachausschüsse des Bundesrates – federführend der Finanz–, mitberatend der Wirtschaftsausschuss sowie der Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik – im Rahmen ihrer Stellungnahme zum Wachstumschancengesetz die Aufnahme der Entfristung der gesenkten Umsatzsteuer in der Gastronomie über den 31.12.2023 hinaus in das Wachstumschancengesetz gefordert.

Der Bundesrat entscheidet am 20.10.2023 darüber, welchen Empfehlungen er folgt.

0 0 admin admin2023-11-01 13:10:532023-11-01 13:10:53Forderung nach dauerhaft ermäßigter Umsatzsteuer in der Gastronomie
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