Schätzung bei ordnungswidriger Kassenführung – Amtliche Richtsatzsammlung des BMF auf dem Prüfstand
Weil eine Diskothek kein Restaurant ist, kann bei der Schätzung der Getränkeumsätze einer Diskothek nicht auf die Rohgewinnaufschlagsätze der amtlichen Richtsatzsammlung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) für Gastronomiebetriebe zurückgegriffen werden. Das entschied der Bundesfinanzhof in Bezug auf eine Diskothek, bei der die Kassen für die Getränkeumsätze nicht ordnungsgemäß geführt worden waren. Zudem äußerte der Bundesfinanzhof erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet (Az. X R 19/21).
Über den entschiedenen Fall hinaus interessant ist diese Entscheidung zum einen deshalb, weil der Bundesfinanzhof darlegt, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen (§ 162 Abgabenordnung) der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich, der sich auf statistische Durchschnittswerte der betreffenden Branchen stützt, als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen ist. Dies müssen Finanzamt sowie Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.
Zum andern hat sich der Bundesfinanzhof mit den Mindestanforderungen befasst, die Datensammlungen oder Datenbanken der Finanzverwaltung erfüllen müssen, wenn sie in einem Gerichtsverfahren berücksichtigt werden sollen. Fragen hierzu hatte der Senat bereits mit seinem Beschluss vom 14.12.2022 aufgeworfen, mit dem er das BMF aufgefordert hatte, dem Revisionsverfahren beizutreten. Nun hat der Senat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des BMF in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eignet. Dies wird mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten einerseits und dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte andererseits begründet.
