Keine eidesstattliche Versicherung für datenschutzrechtliche Auskünfte von Finanzbehörden
Im konkreten Fall beantragte der Kläger bei der Finanzbehörde, ihm Auskunft über die Verarbeitung von ihn betreffenden personenbezogenen Daten zu erteilen (Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung). Diesem Antrag kam die beklagte Finanzbehörde nach. Der Kläger bezweifelte die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Informationen und verlangte deshalb über die bloße Auskunftserteilung hinaus eine eidesstattliche Versicherung, mit der die Behörde die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben bestätigen sollte. Nachdem die Beklagte dies abgelehnt hatte, verfolgte der Kläger sein Begehren gerichtlich weiter. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg wies die hiergegen gerichtete Klage ab.
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs enthält die Datenschutz-Grundverordnung keine Regelung, die dem Datenverantwortlichen auferlegt, die Richtigkeit und Vollständigkeit von gemäß Art. 15 DSGVO erteilten Auskünften an Eides statt zu versichern (Az. IX R 2/25). Eine solche Pflicht könne auch nicht aus den zivilrechtlichen Bestimmungen über eidesstattliche Versicherungen (Bürgerliches Gesetzbuch) abgeleitet werden. Die Behörde sei von Gesetzes wegen verpflichtet, eine Auskunft vollständig und zutreffend zu erteilen. Den vom Kläger geltend gemachten Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben teilte der Bundesfinanzhof nicht. Aufgrund der klaren Rechtslage sah er sich nicht veranlasst, den EuGH anzurufen.
