Elektromobilität: Stromkosten für Elektro-Dienstwagen ab 2026

Arbeitnehmer, die den Dienstwagen auf eigene Kosten laden, können sich diese Kosten vom Arbeitgeber im Wege des Auslagenersatzes grundsätzlich steuerfrei erstatten lassen (§ 3 Nr. 50 EStG). Bisher lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Vereinfachung eine monatliche Pauschalierung zu. Für reine E-Dienstwagen monatlich 30 Euro (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 Euro (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Mit dem neuen BMF-Schreiben vom 11.11.2025 werden diese Pauschalen mit Wirkung zum Jahresende 2025 ohne Übergangsregelung abgeschafft (Az. IV C 5 – S-2334/00087/014/013).

Das Schreiben gilt für alle noch offenen Fälle und ersetzt das alte Schreiben aus dem Jahr 2020. Die neuen Regeln gelten grundsätzlich für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2030. Im Mittelpunkt steht die steuerliche Förderung der Elektromobilität.

Wenn ein Arbeitgeber seinen Beschäftigten erlaubt, ihr Elektro- oder Hybridauto im Betrieb kostenlos oder vergünstigt zu laden, ist dieser Vorteil steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG).

Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung (z. B. eine Wallbox) vorübergehend kostenlos oder vergünstigt zur privaten Nutzung überlässt.

Wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine private Ladestation schenkt oder Zuschüsse dafür zahlt, kann er dafür die Lohnsteuer pauschal mit 25 % erheben (§ 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG).

Voraussetzung ist immer, dass diese Vorteile zusätzlich zum normalen Lohn gewährt werden – also nicht im Rahmen einer Gehaltsumwandlung.

Arbeitnehmer, die selbst Stromkosten tragen, können sich diese vom Arbeitgeber erstatten lassen. Bei Dienstwagen ist diese Erstattung steuerfrei. Zur Vereinfachung kann ab 2026 eine Strompreispauschale verwendet werden, die sich am Durchschnittsstrompreis privater Haushalte orientiert.

Für Arbeitgeber gelten vereinfachte Aufzeichnungsregeln: Die steuerfreien Vorteile müssen nicht im Lohnkonto vermerkt werden; Belege über Anschaffungskosten und Zuschüsse sind aber aufzubewahren.

Hinweis
Ob die Abschaffung der 30 Euro-Pauschale für Stromladekosten ab 01.01.2026 rechtlich zulässig ist bleibt abzuwarten, da der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wohl bis an seine Grenzen ausgereizt wird. Ein Beitrag zur Entbürokratisierung ist es zweifelsfrei nicht!