Vorsteuerabzug aus einem Leistungsbezug vor dem Übergang des Unternehmers zur Regelbesteuerung bzw. Kleinunternehmerregelung präzisiert
Ein Unternehmer, der von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechselt (oder umgekehrt), darf den Vorsteuerabzug für vor dem Wechsel bezogene Leistungen nicht rückwirkend geltend machen. Davon betroffen sind auch Voraus- oder Anzahlungsrechnungen. Dies stellte das Bundesministerium der Finanzen in einem neuen Schreiben vom 10.11.2025 klar und passte den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend an (Az. III C 2 – S 7300/00080/004/019).
Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG stellt eine umfangreiche Vereinfachungsregelung für Unternehmer und Finanzverwaltung dar. Sie befreit Unternehmer bis zu bestimmten Umsatzgrenzen von der Umsatzsteuerpflicht. Geht ein Unternehmer von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung (allgemeinen Besteuerung) über, darf er die Vorsteuer für bereits vor dem Übergang bezogene Leistungen nicht geltend machen, selbst wenn diese Leistungen für künftig steuerpflichtige Umsätze genutzt werden sollen. Dies gilt auch, wenn der Übergang (z. B. wegen des Überschreitens der Grenzen in § 19 Absatz 1 UStG) bereits wahrscheinlich, aber noch nicht tatsächlich erfolgt ist. Dies betrifft auch Vorsteuerabzüge aus Voraus- und Anzahlungsrechnungen.
Erst mit dem tatsächlichen Übergang zur Regelbesteuerung ändert sich die umsatzsteuerliche Ausgangslage, weshalb für die entsprechenden Vorsteuerbeträge nur unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV eine Vorsteuerberichtigung zu Gunsten des Unternehmers möglich ist. Umgekehrt stellt auch der Übergang von der Regel- zur Kleinunternehmerbesteuerung eine Änderung der Verhältnisse dar, weshalb ein zuvor vorgenommener Vorsteuerabzug nach dem Übergang unter den Voraussetzungen des § 15a UStG und unter Beachtung der Bagatellgrenzen des § 44 UStDV zu Lasten des Unternehmers zu berichtigen ist.
Hinweis
Das Schreiben gilt für alle offenen Fälle. Jedoch sieht eine Übergangsregelung vor, dass sich Unternehmer in Umsatzsteuererklärungen, die bis zum 10.11.2025 abgegeben wurden, noch auf die alte Rechtslage berufen dürfen.
