Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung: voraussichtliche Beitragsbemessungsgrenze 2026
Zum 01.01.2026 sollen die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhöht werden. Auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen orientiert sich die Berechnung an der Entwicklung der Einkommen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) im Jahr 2026 soll die BBG auf 5.812,50 Euro monatlich (69.750 Euro jährlich) steigen. Für die soziale Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte.
Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung soll von 73.800 Euro (2025) auf 77.400 Euro angehoben werden.
Die BBG in der allgemeinen Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung soll um 400 Euro, also auf 8.450 Euro monatlich angehoben werden, jährlich sind dies 101.400 Euro. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt sie 124.800 Euro jährlich bzw. 10.400 Euro monatlich.
Zum 01.01.2025 ist die Rechtskreistrennung in „Ost“ und „West“ bei den Meldungen entfallen. Seitdem gelten für die gesamte Bundesrepublik einheitliche Rechengrößen.
Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung beträgt für das Jahr 2026 51.944 Euro.
Nachdem das Bundeskabinett am 08.10.2025 die Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2026 beschlossen hat, bedarf es nun noch der Zustimmung des Bundesrates (voraussichtlich am 21.11.2025).
