Provisionen in Form der Kryptowährung Ether zulässig
Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Provisionen in Form der Kryptowährung Ether erhalten können. Ether als Sachbezug zu vereinbaren sei nur dann möglich, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liege. Zudem müsse ein bestimmter unpfändbarer Betrag des Arbeitsentgelts in Geld ausgezahlt werden (Az. 10 AZR 80/24).
Hintergrund des Urteils ist ein Streit zwischen einem Unternehmen, das sich auch mit Kryptowährung befasst, und einer ehemaligen Arbeitnehmerin. Die Provisionsvereinbarung zwischen den Beteiligten sah eine spezielle Auszahlungsmodalität vor. Die Provision sollte zwar zuerst in Euro berechnet werden, dann aber zum Fälligkeitszeitpunkt (immer am letzten Tag des Folgemonats) zum aktuellen Wechselkurs in die Kryptowährung Ether (ETH) umgerechnet werden. Dieser Anspruch sollte durch die Übertragung der entsprechenden Menge ETH auf eine von der Klägerin benannte Wallet (sog. digitale Geldbörse für Kryptowährungen) erfüllt werden. Sie klagte, dass ihr noch ausstehende Provisionsansprüche – wie im Arbeitsvertrag festgehalten – in Ether übertragen werden sollen. Das Unternehmen war hingegen der Ansicht, dass die Ansprüche bereits durch eine Geldzahlung erfüllt seien. Es sei unzulässig, Arbeitsentgelt in Form von Kryptowährung auszuzahlen.
Das Bundesarbeitsgericht gab der Klägerin recht. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Provisionen, zu erfüllen durch Übertragung von ETH, dem Grunde nach zu. Es entschied, dass die Übertragung der Kryptowährung Ether zur Erfüllung von Provisionsansprüchen des Arbeitnehmers, wenn dies bei objektiver Betrachtung im Interesse des Arbeitnehmers liegt, als Sachbezug im Sinne von § 107 Abs. 2 Satz 1 GewO vereinbart werden kann. Nach § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO dürfe jedoch der Wert der vereinbarten Sachbezüge die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen. Dem Arbeitnehmer müsse zumindest der unpfändbare Betrag seines Entgelts in Geld ausgezahlt werden. Im Streitfall müsse allerdings die genaue Höhe des Anspruchs vom zuständigen Landesarbeitsgericht in Baden
Württemberg als Vorinstanz verhandelt und entschieden werden.