Pensionszusage an Gesellschafter: Höchstzusagealter bleibt entscheidend
Im Streitfall erteilte eine GmbH ihren beiden zu jeweils 50 % beteiligten Gesellschaftern im Jahr 2020 gleichlautende Pensionszusagen. Beide waren zu diesem Zeitpunkt bereits 62 bzw. 63 Jahre alt. Als Altersgrenze war das 70. Lebensjahr vorgesehen. Die GmbH bildete hierfür Pensionsrückstellungen von insgesamt rund 282.000 Euro.
Das Finanzgericht Münster sah die Pensionszusagen als gesellschaftlich veranlasst an, sodass für die Bildung der Pensionsrückstellungen verdeckte Gewinnausschüttungen vorliegen (Az. 10 K 2553/24 K,G,F). Nach der Rechtsprechung sind Pensionszusagen in der Regel nicht mehr erdienbar, wenn der Gesellschafter bei Erteilung der Zusage bereits über 60 Jahre alt ist. Das gilt nach Auffassung des Gerichts sowohl für beherrschende als auch für nicht beherrschende Gesellschafter. Auch die gestiegene Lebenserwartung und die Anhebung der gesetzlichen Regelaltersgrenze rechtfertigen danach keine Anhebung des steuerlichen Höchstzusagealters. Hinzu kam, dass zwischen der Zusage und dem vorgesehenen Ruhestand weniger als zehn Jahre lagen. Auch die besondere Gestaltung der Zusagen änderte daran nichts: Obwohl die Zusagen beitragsorientiert waren und zum Renteneintritt bereits vollständig ausfinanziert sein sollten, blieben die Anforderungen an die Erdienbarkeit bestehen.
Die Klage hatte keinen Erfolg: Soweit die Klägerin die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos und des Sonderausweises angriff, war die Klage mangels Beschwer unzulässig, da beide Werte bereits mit 0 Euro festgestellt worden waren. Im Übrigen wies das Finanzgericht die Klage als unbegründet ab. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Hinweis: Pensionszusagen an Gesellschafter werden steuerlich regelmäßig kritisch beurteilt, wenn der Begünstigte bei Erteilung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hat oder bis zum vorgesehenen Ruhestand weniger als zehn Jahre verbleiben. Wird die Pensionszusage als gesellschaftlich veranlasst beurteilt, wird die Gewinnminderung durch die Zuführung zur Pensionsrückstellung steuerlich korrigiert.
