Steuerberater Oyten: Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss etc. - KLEIN & PARTNER mbB
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Steuerliche Auswirkungen der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Die Bundesregierung hat auf eine sog. Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion mitgeteilt, dass sie derzeit noch nicht abschließend absehen kann, ob die zivilrechtliche Reform im Personengesellschaftsrecht zum 1.1.2024 auch Änderungen im Grunderwerbsteuerrecht und anderen steuerlichen Gesetzen nach sich ziehen wird.

Hintergrund: Das Grunderwerbsteuerrecht enthält verschiedene Begünstigungen für Personengesellschaften, etwa bei der Übertragung von Grundstücken von einer Personengesellschaft auf einen Gesellschafter oder umgekehrt. Im Umfang der Beteiligungsquote ist die Grundstücksübertragung grunderwerbsteuerfrei. Bei den Vergünstigungen verwendet das Gesetz meist den Begriff „Gesamthand“. Durch die zum 1.1.2024 in Kraft tretende Reform des Personengesellschaftsrechts wird jedoch der Begriff der Gesamthand im Zivilrecht abgeschafft. Die CDU/CSU-Fraktion im Bundestag hat die Bundesregierung gefragt, ob steuerliche Änderungen geplant sind.

Wesentlicher Inhalt der Antwort der Bundesregierung:

  • Zurzeit gibt es keine konkrete Zeitplanung für eine Änderung des Grunderwerbsteuerrechts. Innerhalb der Bundesregierung ist der Meinungsbildungsprozess noch nicht abgeschlossen.
  • Auf Bund-Länder-Ebene wird derzeit geprüft, ob es im Bereich der Befreiungsvorschriften des Grunderwerbsteuerrechts einen konkreten Anpassungsbedarf gibt.
  • Der Bundesregierung liegt keine statistische Erfassung darüber vor, ob es durch Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften zu Ausfällen bei den Steuereinnahmen kommt. Die Bundesregierung verfügt auch nicht über Informationen, ob Grunderwerbsteuereinnahmen durch Gestaltungen mit Familienstiftungen verloren gehen.
  • Die Bundesregierung will die Bundesländer, denen das Aufkommen aus der Grunderwerbsteuer zusteht, dabei unterstützen, eine flexiblere Gestaltung der Grunderwerbsteuer zu ermöglichen, um den Erwerb selbstgenutzten Wohnungseigentums zu erleichtern. Wie die grunderwerbsteuerlichen Vergünstigungen konkret ausgestaltet werden, obliegt dann aber den Bundesländern.
  • Ob sich die Reform des Personengesellschaftsrechts auf das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht auswirkt, kann die Bundesregierung derzeit noch nicht sagen, weil der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen ist.

Hinweise: Die Antwort der Bundesregierung erweckt nicht den Eindruck, als ob die Bundesregierung Zeitdruck verspürt. Sie lässt offen, ob sie sich mit einer erneuten Reform bzw. Anpassung des Grunderwerbsteuerrechts beschäftigen will. Die letzte Grunderwerbsteuerreform, die zu grundlegenden Verschärfungen bei Anteilsübertragungen an grundbesitzenden Gesellschaften geführt hat, stammt aus dem Jahr 2021.

Ebenso wenig ist abschließend geklärt, ob sich die zum 1.1.2024 in Kraft tretende Reform des Personengesellschaftsrechts auf das Einkommensteuerrecht auswirkt. Auch im Einkommensteuerrecht wird in verschiedenen Fällen der Begriff der Gesamthand verwendet, die es ab dem 1.1.2024 zivilrechtlich nicht mehr geben soll. Allerdings hat der Gesetzgeber in der Begründung zu dem Gesetz über die Reform des Personengesellschaftsrechts ausgeführt, dass sich die zivilrechtliche Reform nicht einkommensteuerlich auswirken soll. Der Gesetzgeber wird dies in einer Gesetzesänderung voraussichtlich noch klarstellen.

Quelle: BT-Drucks. 20/7216 v. 12.6.2023; NWB

0 0 admin admin2023-09-04 12:22:342023-09-04 12:23:57Steuerliche Auswirkungen der Modernisierung des Personengesellschaftsrechts

Vorsicht Falle – versuchter Betrug im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) weist aktuell auf zwei Maschen hin, mit denen Betrüger mittels SMS bzw. E-Mails versuchen, an Informationen von Steuerzahlern zu gelangen.

Im ersten Fall versenden Betrüger SMS mit dem Hinweis, dass die eigene „Steuer“ korrigiert worden wäre und man Geld zurückerhalten würde. Dann wird man dazu aufgerufen, das Online-Portal zu öffnen, um diese Einzahlung zu akzeptieren. Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrug-SMS zu reagieren bzw. die Einzahlung zu akzeptieren.

Im zweiten Fall versenden Betrüger E-Mails, in denen behauptet wird, das BZSt habe eine „Action Refund LtD“ mit der Auszahlung von Entschädigungen beauftragt und dem Empfänger stünde eine Entschädigung zu. Der Mail-Empfänger wird im weiteren Schritt dazu aufgefordert sich zu verifizieren. Machen Sie dies nicht! Das BZSt warnt ausdrücklich davor, auf diese Betrugs-E-Mail zu reagieren bzw. angegebene Links in der E-Mail zu öffnen.

Betrugs-SMS erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:

  • Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per SMS.
  • Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
  • Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
  • Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.

Betrugs-E-Mails erkennen Sie unter anderem an folgenden Kriterien:

  • Steuerbescheide und Zahlungsaufforderungen werden vom BZSt nur per Brief zugestellt, niemals per E-Mail. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Sie einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt haben.
  • Zahlungen sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskasse zu leisten.
  • Die Fälschungen sind oftmals in schlechtem Deutsch mit Rechtschreibfehlern verfasst. Häufig werden Fachbegriffe falsch verwendet.
  • Echte Bescheide tragen immer den Namen und die Telefonnummer der/des verantwortlichen Bearbeiterin / Bearbeiters.
  • Das BZSt wird Sie niemals bitten für die Zahlung einer vermeintlichen Steuerschuld einem übersandten Link zu folgen und dort ein Formular auszufüllen.

Hinweis: Da das BZSt ein starkes Interesse daran hat, dass niemand durch solche betrügerischen Fälschungen geschädigt wird, bitten es Empfänger derartiger Nachrichten, bei dem geringsten Verdacht Kontakt mit dem BZSt aufzunehmen. Helfen Sie mit, solche Fälschungen aufzudecken und senden Sie verdächtige E-Mails und ggf. weitere Informationen mit Ihren Kontaktdaten an das BZSt. Sie erhalten eine Rückmeldung, wie Sie sich am besten verhalten sollen.

Telefon: +49 (0)228 406 – 0 Fax: +49 (0)228 406 – 2661E-Mail: poststelle@bzst.bund.de De-Mail: poststelle@bzst.de-mail.de Postanschrift: Bundeszentralamt für Steuern, 53221 Bonn

Quelle: BZSt online, Meldungen vom 31.7.2023 sowie vom 1.8.2023; NWB

0 0 admin admin2023-09-04 12:21:562023-09-04 12:21:56Vorsicht Falle – versuchter Betrug im Namen des Bundeszentralamts für Steuern

Daten von Online-Vermietungsportal aufbereitet, neue Meldepflichten für Plattformbetreiber

Die Steuerfahndung Hamburg hat von einem Vermittlungsportal für die Buchung und Vermittlung von Unterkünften erneut Daten zu steuerlichen Kontrollzwecken erhalten und aufbereitet. Dem Vernehmen nach handelt es sich um Daten der Vermietungsplattform Airbnb.

Hintergrund: Die Hamburger Finanzverwaltung hatte bereits im Jahr 2020 mit einem internationalen Gruppenersuchen eine höchstrichterliche Entscheidung zur Herausgabe von Daten durch das Vermittlungsportal erstritten. Die Auswertung der damaligen Datenlieferung des Vermittlungsportals, in der Vermietungsumsätze von ca. 8.000 Gastgebern aus Deutschland in Höhe von insgesamt rd. 137 Mio. US-Dollar mitgeteilt worden waren, hat in den Kalenderjahren 2021 und 2022 bundesweit zu Mehrsteuern in Höhe von ca. 4 Mio. € geführt. Dies war Anlass für die Steuerfahndung Hamburg, mit einem weiteren internationalen Gruppenersuchen aktuellere Daten des Vermittlungsportals zu deutschen Vermietern, die Wohnraum über diese Internetplattform vermietet haben, anzufordern.

Hierzu teilt die Finanzbehörde Hamburg weiter mit:

  • Die Finanzbehörde Hamburg hat die Daten, wie in der Vergangenheit auch, an die Steuerverwaltungen der übrigen 15 Bundesländer weitergeleitet, damit diese Ermittlungen aufnehmen und die erklärten Einkünfte mit den vorliegenden Daten abgleichen können.
  • Insgesamt liegen der Finanzbehörde Hamburg zufolge Daten zu Vermietungsumsätzen von ca. 56.000 Gastgebern mit einem Umsatzvolumen von insgesamt mehr als 1 Mrd. € vor.

Hinweise: Keine Einkommensteuern aus der gelegentlichen Untervermietung von selbst genutztem Wohnraum fallen an, wenn die Mieteinnahmen weniger als 520 € pro Veranlagungszeitraum betragen. In diesem Fall verzichtet die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen auf die Besteuerung der Einkünfte.

Für Zeiträume ab dem 1.1.2023 müssen Online-Plattformbetreiber wie bspw. Ebay, Airbnb oder auch MyHammer den Finanzbehörden ohnehin Verkaufsdaten melden, die deren Nutzer dort erzielen, unabhängig davon, ob die Nutzer dort privat oder gewerblich handeln.

Die Meldepflicht der Plattformbetreiber umfasst bei natürlichen Personen u.a. die folgenden Daten:

  • Vor- und Nachnamen sowie Anschrift,
  • die Steueridentifikationsnummer und die USt-ID (falls vorhanden),
  • das Geburtsdatum,
  • jegliche Gebühren, Provisionen oder Steuern, die in jedem Quartal des Meldezeitraums von dem Plattformbetreiber einbehalten oder berechnet wurden,
  • die in jedem Quartal des Meldezeitraums insgesamt gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung sowie
  • die Zahl der relevanten Tätigkeiten, für die in jedem Quartal des Meldezeitraums eine Vergütung gezahlt oder gutgeschrieben wurde.

Die Meldepflicht greift u.a.

  • beim Verkauf von Waren, wenn innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe getätigt oder mehr als 2.000 € umgesetzt werden.
  • bei der Vermietung von Immobilien, wenn auf derselben Plattform im Kalenderjahr nicht mehr als 2.000 Immobilieninserate geschaltet wurden.
  • bei der Erbringung persönlicher Dienstleistungen ab dem ersten Inserat.

Hinweis: Ob sich hieraus steuerliche Pflichten für die Plattform-Nutzer ergeben, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Zu beachten ist, dass neben der Einkommensteuer auch Umsatz- und Gewerbesteuer anfallen können. Die erste Meldung für den Meldezeitraum 2023 ist von den Plattformbetreibern zum 31.1.2024 abzugeben.

Quellen: Finanzbehörde Hamburg, Mitteilung v. 6.7.2023, Meldepflichten für Plattformbetreiber: Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG; NWB

0 0 admin admin2023-09-04 12:20:132023-09-04 12:20:13Daten von Online-Vermietungsportal aufbereitet, neue Meldepflichten für Plattformbetreiber

Kosten für Fettabsaugung zwecks Behandlung eines Lipödems steuerlich absetzbar

Die Kosten für eine Fettabsaugung (Liposuktion) zwecks Behandlung eines Lipödems sind jedenfalls seit 2016 auch dann als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar, wenn weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vorab eingeholt worden sind. Denn es handelt sich bei der Liposuktion jedenfalls seit 2016 um eine medizinisch anerkannte Heilbehandlung.

Hintergrund: Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen, weil er sich ihnen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann und die notwendig und angemessen sind, können als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Ein typisches Beispiel hierfür sind Krankheitskosten. Für wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden ist nach dem Gesetz vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen.

Sachverhalt: Die Klägerin litt seit 2012 unter einem Lipödem (Störung der Fettverteilung im Körper). Auf Empfehlung ihres Arztes ließ sie im Jahr 2017 drei Liposuktionsbehandlungen durchführen, die von der Krankenkasse nicht erstattet wurden. Sie machte die Kosten daher als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt erkannte die außergewöhnlichen Belastungen nicht an und begründete dies damit, dass vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung hätte eingeholt werden müssen.

Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) gab der Klage statt:

  • Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen, da sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig erwachsen. Allerdings muss es sich um Kosten handeln, die zum Zweck der Heilung (Medikamente, Operation) oder die zum Zweck der Linderung der Krankheit (z. B. Rollstuhl) getätigt werden.
  • Zwar ist bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden vorab ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einzuholen. Hierzu gehören etwa Frisch- und Trockenzellbehandlungen oder eine Eigenbluttherapie.
  • Seit dem Jahr 2016 ist die Liposuktion aber eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode zur Behandlung von Spontan- und Druckschmerz sowie der Ödem- und Hämatomneigung, insbesondere auch zur Behandlung eines Lipödems. Hierzu gibt es seit 2016 entsprechende wissenschaftliche Gutachten der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften, der Bundesärztekammer sowie weiterer medizinischer Fachgesellschaften wie z.B. der Deutschen Gesellschaft für Wundheilung und Wundbehandlung.
  • Der Abzug der Kosten als außergewöhnliche Belastungen setzte daher im Streitfall weder ein amtsärztliches Gutachten noch eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung vor Durchführung der Liposuktion voraus.

Hinweise: Eine Liposuktion stellt nach dem Urteil des BFH in der Regel keinen kosmetischen Eingriff dar, sondern dient der Linderung von Schmerzen sowie der Vermeidung von Sekundärerkrankungen. Der Klägerin kam zugute, dass sich die medizinische Sicht seit 2015 zugunsten der Liposuktion gewandelt hat, die seitdem als Behandlungsmethode wissenschaftlich anerkannt ist.

Entscheidet sich der Steuerpflichtige für eine Behandlung, die wissenschaftlich nicht oder noch nicht anerkannt ist, werden die Kosten von der Krankenkasse nicht ersetzt. Damit stellt sich die Frage des steuerlichen Abzugs als außergewöhnliche Belastung, der aber im Fall fehlender wissenschaftlicher Anerkennung die vorherige Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens oder einer ärztlichen Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung verlangt. Sollte dieses tatsächlich vorab eingeholt worden sein, könnte damit bereits die Erstattung durch die Krankenkasse beansprucht werden, so dass es keine außergewöhnliche Belastung mehr gibt.

Quelle: BFH, Urteil v. 23.3.2023 – VI R 39/20; NWB

0 0 admin admin2023-09-04 12:19:302023-09-04 12:19:30Kosten für Fettabsaugung zwecks Behandlung eines Lipödems steuerlich absetzbar

Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Juli 2023)

Das Bundesfinanzministerium hat die Umsatzsteuer-Umrechnungskurse für den Monat Juli 2023 bekannt gegeben.

Die monatlich fortgeschriebene Übersicht 2023 können Sie auf der Homepage des BMF abrufen.

Quelle: BMF, Schreiben v. 1.8.2023 – III C 3 – S 7329/19/10001 :005 (2023/0745403) ; NWB

0 0 admin admin2023-09-04 12:18:302023-09-04 12:18:54Umsatzsteuer-Umrechnungskurse (Stand: Juli 2023)

So sehen Sieger aus

Gemeinsam spielen, gemeinsam siegen und vor allem gemeinsam Spaß haben: Bei dem alljährlichen Volleyball-Turnier der Steuerberatungskanzleien und des Finanzamtes im Landkreis Verden hat es unsere Mannschaft ins Finale geschafft und den 2. Platz erreicht. Neben unseren Steuerberatern Rüdiger und Michael Klein sowie unseres Auszubildenden Sascha Schander komplettierten Rechtsanwalt und Notar Sascha Erbacher sowie Steuerberater Holger, zusammen mit seinem Sohn, Tobias Rennekamp die Mannschaft aus Oyten. Das Team bestand dieses Jahr rein aus Herren, da die Frauen verletzungsbedingt pausieren mussten. Gemeinsam mit Kanzleihund Leia feuerten diese aber gemeinsam mit weiteren Kollegen aus der Kanzlei die Mannschaft an und trugen so zu dem Erfolg bei. Das Turnier endete mit einem Grillabend, wo man sich in geselliger Runde mit anderen Kolleginnen und Kollegen aus der Branche austauschen konnte.

https://www.steuerberater-klein.de/wp-content/uploads/2023/08/Volleyball_2023.jpg 576 1024 admin admin2023-08-25 12:05:242023-08-25 12:05:54So sehen Sieger aus

40 Jahre bei Klein & Partner

Langjährige Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sind ein gutes Zeichen dafür, dass das Betriebsklima stimmt. Deshalb freut es uns umso mehr, dass wir das 40-jährige Arbeitsjubiläum unserer lieben Kollegin Guda Ernst feiern konnten. Frau Ernst hat am 1. August 1983 ihre Ausbildung zur Steuerfachangestellten, noch in der Kanzlei Günther Klein, der Vater der heutigen Kanzleiinhaber, begonnen. Nach der erfolgreich abgeschlossenen Prüfung zur Steuerfachangestellten arbeitet Frau Ernst bis heute über alle Bereiche der Steuerberatung, wie der Lohn- und Finanzbuchhaltung, dem Jahresabschluss und den privaten Steuererklärungen zuverlässig und mit höchster Fachkompetenz. Nicht nur damit ist sie eine große Stütze für das Team, sondern wird auch für ihre Hilfsbereitschaft sehr geschätzt; dafür bedanken wir uns als Inhaber, Berater und Kolleginnen wie Kollegen sehr herzlich und freuen uns schon auf das nächste Jubiläum.

https://www.steuerberater-klein.de/wp-content/uploads/2023/08/Jubilaeum_Frau_Ernst_600x600.jpg 1083 1083 admin admin2023-08-01 12:01:382023-08-25 12:06:3740 Jahre bei Klein & Partner
Frau Freiwald begrüsst alle Mandantinnen und Mandanten der Steuerberatung Klein & Partner

Schön, dass Sie da sind

Tanja Freiwald ist die freundliche Ansprechpartnerin am Empfang bie der Steuerberatung Klein & Partner
Das gilt nicht nur für Mandanten, sondern auch für unsere Mitarbeitenden. Wir freuen uns, Frau Tanja Freiwald seit dem 1. Juni 2023 bei uns begrüßen zu können. Als gelernte Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte mit Berufserfahrung dürfen sich unsere Mandantinnen und Mandanten auf eine freundliche Kollegin am Empfang und auch am Telefon freuen. Für einen reibungslosen Ablauf an der Zentrale, das Kernstück jeder Kanzlei, ist sie damit eine große Stütze für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Das gesamte Team der Klein & Partner mbB Steuerberater wünscht einen guten Start.

https://www.steuerberater-klein.de/wp-content/uploads/2023/08/Zentrale_Frau_Freiwald_600x600.jpg 1002 1002 admin admin2023-06-01 11:55:442023-08-25 11:55:59Schön, dass Sie da sind
Neuer Internetauftritt

Neuer Internetauftritt

Herzlich willkommen auf unserer neuen Website! In unserer täglichen Arbeit sind wir digital bestens aufgestellt und bieten für Unternehmen und Betriebe sowie für Privatpersonen komfortable und sichere Möglichkeiten, den steuerlichen Pflichten nachzukommen und die tägliche Arbeit in der Finanz- und Lohnbuchhaltung effizient zu gestalten.

Nun wurde es Zeit, auch unseren Internetauftritt zu aktualisieren. Wir möchten uns und unser Team persönlich vorstellen, unsere Mandanten und Interessenten über unser Leistungsangebot informieren und unsere Kompetenzen nicht nur im Bereich der Digitalisierung klar zu kommunizieren.
Die neue Internetseite bietet als Service einen aktuellen Newsletter zu steuerlichen Änderungen, Formulare zum Download, nützliche Links und den Zugang zur Datev Cloud.

Sind Sie als Unternehmer an den digitalen Möglichkeiten interessiert und möchten sich vorab informieren? Unter Digitales finden Sie unsere Angebote, die Ihnen ein sicheres und flexibles Arbeiten ermöglichen. Gleiches gilt selbstverständlich auf für Sie als Privatperson mit Ihrer persönlichen Belegorganisation und Ihrer Einkommenssteuererklärung.

Als Steuerberater und Fachberater, z.B. bei der Unternehmensnachfolge, sind wir für alle Bereiche der Steuerberatung, der betriebswirtschaftlichen Beratung, der Unternehmensgründung und anderen Fachfragen Ihr vertrauensvoller Partner.

 

https://www.steuerberater-klein.de/wp-content/uploads/2022/11/DSC_4136.jpg 1068 1500 admin admin2023-02-27 10:10:182023-03-28 07:24:24Neuer Internetauftritt
Steuerberater Michael Klein, Rüdiger Klein und Rechtsanwalt und Notar Sascha Erbacher teilen sich eine Büroetage und arbeiten zum Wohle der Mandanten zusammen.

Fotoshooting

Oyten bekommt ein eigenes Wirtschaftsmagazin und selbstverständlich sind wir mit dabei! Das HDW.Verden ist eine Werbeagentur und ein Verlagshaus aus Verden und hat mit [Made in] ein Konzept für ein lokales Wirtschaftsmagazin entwickelt, das es für Verden, Achim und andere Orte schon gibt. Für uns ist klar – Oyten als starker Wirtschaftsstandort im Landkreis Verden braucht  ein [Made in Oyten] Magazin. Das Fotoshooting bei milden Wintertemperaturen war eine gute Gelegenheit, die Zusammenarbeit mit dem Rechtsanwalt und Notar Sascha Erbacher zu zeigen, der praktischerweise auch unser Büronachbar ist. Wir freuen uns auf das Magazin, das im Mai erscheinen soll.

https://www.steuerberater-klein.de/wp-content/uploads/2023/01/Made-in-H0411270-_600x600.jpg 493 493 admin admin2023-01-22 10:07:502023-03-29 12:36:29Fotoshooting
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