Steuerberater Oyten: Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss etc. - KLEIN & PARTNER mbB
  • Kanzlei
    • Moderne Steuerberatung
    • Berater
    • Philosophie
    • Historie
    • Zertifizierungen
    • Mitgliedschaften
    • Kooperationen
  • Leistungen
    • für Unternehmen
      • Finanzbuchhaltung
      • Lohnbuchhaltung
      • Jahresabschluss
      • Steuererklärungen
      • Steuerberatung
      • Betriebswirtschaftliche Beratung
      • Existenzgründung
      • Unternehmensnachfolge
      • Sonderthemen
    • für Privatpersonen
      • Steuererklärungen
      • Steuerberatung Privat
      • Grundsteuer
  • Digitales
    • Unternehmen Online
    • Meine Steuern
    • DATEV asp
    • Digitale Kanzlei
  • Service
    • Aktuelle Monatsinformationen
    • Formulare und nützliche Links
    • DATEV Cloud Anwendungen
  • Jobs & Karriere
    • Offene Stellen
    • Über uns
    • Unsere Benefits
    • Einstiegsbereiche
    • Bewerbungsprozess
    • Kontakt
  • Kontakt
  • Menü Menü

Steuerberatungskosten sind für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen

Steuerberatungskosten, die im Zusammenhang mit der Ermittlung eines nach § 17 EStG steuerpflichtigen Veräußerungsgewinns angefallen sind, sind Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG und mindern daher den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn. So entschied das Hessische Finanzgericht (Az. 10 K 1208/23).

Das Gericht ist zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen um Veräußerungskosten im Sinne von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG handelt. Laut der vorgelegten Rechnung des Steuerberaters stellten die geltend gemachten Aufwendungen Gebühren für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben, § 25 Abs. 1 StBVV) nebst anteiligen Auslagen dar, die als einkünftebezogene Steuerberatungskosten gewinnmindernd zu berücksichtigen seien.

Die streitgegenständlichen Steuerberatungskosten seien durch den Veräußerungsvorgang veranlasst, da das „auslösende Moment“ für die Entstehung dieser Aufwendungen in dem Veräußerungsvorgang selbst bestehe.

Gegen die Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 12/24) offen ist.

0 0 admin admin2024-09-26 12:06:482024-10-28 09:44:07Steuerberatungskosten sind für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen

Kindergeldanspruch bei nachträglich bekannt gewordenem Ausbildungsverhältnis eines volljährigen Kindes – Nichteinlegung eines Einspruchs als grobes Verschulden

Die Beteiligten stritten darüber, ob der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Beklagten bzgl. des Kindergelds aufgrund des vom Kläger nachträglich vorgelegten Nachweises über das Ende der Ausbildung seines Sohnes korrigiert werden muss.

Ein nachträglich vorgelegtes Schreiben des Ausbildungsbetriebs, aus dem hervorgeht, dass sich ein volljähriges Kind in Ausbildung befand, sodass dem Anspruchsteller Kindergeld zustand, ist nach einem Urteil des Finanzgerichts Bremen ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel, welches den zuvor ergangenen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid in sachlich-rechtlicher Hinsicht rechtswidrig macht (Az. 2 K 42/24).

Der Beteiligte handele aber grob schuldhaft, wenn er es versäume, Einspruch einzulegen, obwohl sich ihm innerhalb der Einspruchsfrist die Vorlage eines der Finanzbehörde bisher nicht bekannten Beweismittels hätte aufdrängen müssen. Der Kläger könne hier daher die Korrektur (Aufhebung bzw. Änderung) des bestandskräftig gewordenen Bescheides weder nach § 44 SGB X oder § 70 Abs. 2 EStG noch nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erreichen.

0 0 admin admin2024-09-26 12:05:562024-10-28 09:44:02Kindergeldanspruch bei nachträglich bekannt gewordenem Ausbildungsverhältnis eines volljährigen Kindes – Nichteinlegung eines Einspruchs als grobes Verschulden

Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Veräußerungsgeschäft

Teilentgeltliche Übertragungen von Immobilien im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unterhalb der historischen Anschaffungskosten sind keine tatbestandlichen Veräußerungen im Sinne des § 23 EStG (Az. 3 K 36/24). Somit ist nach Auffassung des Niedersächsischen Finanzgerichts die Betrachtung der Finanzverwaltung, dass bei solchen teilentgeltlichen Übertragungen wie im Streitfall rechnerisch für den Übertragenden ein privater Veräußerungsgewinn entstehen könnte, unzutreffend. Vor allem besteht in solchen Fällen kein Anlass, eine Aufteilung des einheitlichen Übertragungsvertrages im Wege der vorweggenommenen Erbfolge in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil anhand des Verkehrswertes vorzunehmen.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, welche beim Bundesfinanzhof (Az. IX R 17/24) offen ist.

0 0 admin admin2024-09-26 12:04:122024-10-28 09:43:56Teilweise Schenkung einer Immobilie ist kein privates Veräußerungsgeschäft

DBA-Schweiz: Grenzgängerregelung bei nicht ganzjähriger Beschäftigung

Das Finanzgericht München entschied, dass bei einem Arbeitnehmer, der nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigt ist, die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage der Nichtrückkehr in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung fünf Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung ein Tag anzusetzen ist (Az. 8 K 883/23).

Im Streitfall hatte der Kläger seit 2016 einen Wohnsitz in der Schweiz und wurde in Deutschland als beschränkt steuerpflichtig veranlagt. Er erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bei einer inländischen GmbH. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der GmbH wurde durch Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 31.12.2018 aus betrieblichen Gründen beendet. Ab dem 01.05.2018 war der Kläger unter Fortzahlung des monatlichen Fixeinkommens von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung unwiderruflich freigestellt worden. Der Kläger war der Meinung, dass er als Grenzgänger i. S. v. Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz mit seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit nur – mit Ausnahme eines Quellensteuereinbehalts für Deutschland von 4,5 % – in der Schweiz zu besteuern sei. Die für das Negieren der Grenzgängerregelung erforderliche Anzahl von mehr als 60 Nichtrückkehrtagen habe er mit nur 35 Nichtrückkehrtagen nicht erreicht. Das beklagte Finanzamt war der Ansicht, dass für die Grenzgängereigenschaft nur das aktive Beschäftigungsverhältnis bis Mai 2018 maßgeblich ist, sodass die im DBA vorgesehene 60-Tages-Grenze auf 22 Nichtrückkehrtage zu kürzen sei; diese Grenze von 22 Nichtrückkehrtagen wurde durch die vorliegenden 35 Tage überschritten.

Nach Auffassung des Finanzgerichts München sei die Klage unbegründet, da das Finanzamt die Anzahl der maßgeblichen Nichtrückkehrtage zutreffend mit 22 Tagen bestimmt habe, sodass diese Grenze durch die vorliegenden 35 Nichtrückkehrtage überschritten wurde. Damit scheide eine Grenzgängereigenschaft des Klägers und somit ein Besteuerungsrecht der Schweiz gem. Art. 15a DBA-Schweiz aus.

0 0 admin admin2024-09-26 11:41:592024-10-28 09:43:51DBA-Schweiz: Grenzgängerregelung bei nicht ganzjähriger Beschäftigung

Begünstigungsvorschriften für den Erwerb eines Kommanditanteils bei Erbschaftsteuer anwendbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Begünstigungsvorschriften der §§ 13a, 13b und 13c ErbStG a. F. für den Erwerb eines Kommanditanteils auch dann anwendbar sind, wenn dieser im Rahmen einer Erbauseinandersetzung erfolgt (Az. II R 12/21).

Entscheidend ist, dass ein innerer Zusammenhang zwischen dem Vermögenstransfer und der Erbauseinandersetzung besteht.

Im vorliegenden Fall war dieser gegeben, da der Kläger bereits zu 80 % an der Kommanditgesellschaft beteiligt war und weitere 10 % geerbt hatte. Zudem wurde die Steuervergünstigung für ein Wohngrundstück und ein Familienheim anerkannt, obwohl die Frist von sechs Monaten überschritten wurde.

Der BFH stellte klar, dass es keine zeitliche Begrenzung für den Begünstigungstransfer gibt, solange die Erbauseinandersetzung auf einem konsistenten Willen basiert und kein anderer Beschluss vorliegt.

Die Entscheidung hat Auswirkungen auf die Praxis, da sie zeigt, dass die Finanzverwaltung ihre Richtlinien anpassen muss. Bei entgegenstehenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage zu empfehlen.

Hinweis: Es bleibt jetzt abzuwarten, wann die Finanzverwaltung die Änderung der ErbStH nach diesem Urteil vornimmt. Bei dagegen verstoßenden Steuerbescheiden ist ein Einspruch oder eine Sprungklage dringend zu empfehlen.

0 0 admin admin2024-09-26 11:41:162024-10-28 09:43:44Begünstigungsvorschriften für den Erwerb eines Kommanditanteils bei Erbschaftsteuer anwendbar

Finanzamt kann Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlung bei nicht ausgeführter Lieferung verlangen

Der Besteller, der vor Ausführung der Lieferung eine Anzahlung geleistet hat, hat den Vorsteuerabzug zu berichtigen, wenn die bestellte Lieferung nicht ausgeführt wird. So entschied das Sächsische Finanzgericht (Az. 8 K 1202/22).

Der Höhe nach hat die Berichtigung so zu erfolgen, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn die Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre.

Es wurde die Revision zum Bundesfinanzhof eingelegt (Az. XI R 31/23). Dieser muss nun klären, ob die Zahlung aus einer Anzahlungsbürgschaft als Rückzahlung der Anzahlung i. S. d. § 17 Abs. 2 Satz 2 UStG anzusehen ist, und ob die Berichtigung der Vorsteuer des Unternehmers erst dann verlangt werden kann, wenn auch die Umsatzsteuer an ihn zurückgezahlt worden ist.

0 0 admin admin2024-09-26 11:40:182024-10-28 09:43:39Finanzamt kann Berichtigung des Vorsteuerabzugs aus Anzahlung bei nicht ausgeführter Lieferung verlangen

Art und Weise der Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung ist eine Tatsache – Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung zulässig

Die Art und Weise, in der ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO), die – wird sie dem Finanzamt nachträglich bekannt – zur Korrektur eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids führen kann. So entschied der Bundesfinanzhof (Az. III R 14/22).

In den Jahren 2013 und 2014 ermittelte der Kläger, ein Einzelunternehmer, seinen Gewinn im Wege der Einnahmenüberschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Das Finanzamt veranlagte ihn zunächst erklärungsgemäß und ohne Vorbehalt der Nachprüfung. Eine spätere Außenprüfung beanstandete die Aufzeichnungen des Klägers als formell mangelhaft und führte zu einer Hinzuschätzung. Das Finanzamt änderte daraufhin die bestandskräftigen Einkommensteuerbescheide der Streitjahre 2013 und 2014. Dies sei auch verfahrensrechtlich zulässig, da im Rahmen der Außenprüfung nachträglich steuererhöhende Tatsachen bekannt geworden seien (§ 173 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Dem folgte der Bundesfinanzhof im Grundsatz. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO lasse eine Änderung bestandskräftiger Steuerbescheide nicht nur dann zu, wenn sicher feststeht, dass der Steuerpflichtige Betriebseinnahmen nicht aufgezeichnet hat. Auch die Art und Weise, in der der Steuerpflichtige seine Aufzeichnungen geführt hat, ist eine Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

Dies gilt für Aufzeichnungen über den Wareneingang (§ 143 AO) ebenso wie für sonstige Aufzeichnungen oder die übrige Belegsammlung eines Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, auch wenn die Einnahmenüberschussrechnung § 4 Abs. 3 EStG keine Verpflichtung zur förmlichen Aufzeichnung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorsieht.

Hinweis: Darüber, ob im Streitfall eine Änderung der bestandskräftigen Steuerbescheide gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO zulässig war, konnte der Bundesfinanzhof allerdings – mangels hinreichender Feststellungen des Finanzgerichts zur Rechtserheblichkeit – nicht abschließend entscheiden. Die Tatsache, ob und wie der Steuerpflichtige seine Bareinnahmen aufgezeichnet hat, ist rechtserheblich, wenn das Finanzamt bei deren vollständiger Kenntnis bereits im Zeitpunkt der Veranlagung zur Schätzung befugt gewesen wäre und deswegen eine höhere Steuer festgesetzt hätte. Da eine Schätzungsbefugnis des Finanzamts in bestimmten Fällen auch bei (lediglich) formellen Mängeln der Aufzeichnungen über Bareinnahmen besteht, muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang prüfen, ob die Unterlagen des Klägers Mängel aufwiesen, die zur Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen führen.

0 0 admin admin2024-09-26 11:39:192024-10-28 09:43:34Art und Weise der Aufzeichnungen zur Gewinnermittlung ist eine Tatsache – Korrektur bestandskräftiger Steuerbescheide nach Außenprüfung zulässig

Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat darüber informiert, dass die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) stufenweise ohne Antragstellung ab November 2024 zugeteilt werden soll. Sie wird entweder im Wege der Öffentlichen Mitteilung oder über das ELSTER-Benutzerkonto vergeben.

Die W-IdNr. gilt auch als bundeseinheitliche Wirtschaftsnummer nach dem Unternehmensbasisdatenregistergesetz. Umfangreiche Informationen sowie FAQs finden Sie auf der Homepage des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Identifikationsnummern/Wirtschafts-Identifikationsnummer/FAQ/faq_widnr.html). Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 21.08.2024 den Regierungsentwurf einer Verordnung zur Vergabe steuerlicher Wirtschafts-Identifikationsnummern (Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung – WIdV) auf seiner Internetseite (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-28-WIdV/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2) veröffentlicht. Es handelt sich um eine zustimmungspflichtige Rechtsverordnung, weswegen der Bundesrat noch beteiligt werden muss. Frühestmöglicher Zeitpunkt wäre hierfür die Sitzung des Bundesrats am 27.11.2024.

0 0 admin admin2024-09-26 11:37:142024-10-28 09:43:23Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ab November 2024

Förderprogramm „Jung kauft Alt“ für den Kauf von Bestandsimmobilien gestartet

Am 03.09.2024 startete das neue Förderprogramm „Jung kauft Alt“, das Familien mit minderjährigen Kindern und kleineren bis mittleren Einkommen beim Wohneigentumserwerb von sanierungsbedürftigen Bestandsgebäuden unterstützt. Die Förderung erfolgt mittels zinsverbilligter KfW-Kredite. Für die Zinsverbilligungen der KfW stehen für 2024 insgesamt 350 Millionen Euro bereit. Zum Start liegt der Zinssatz bei 35 Jahren Kreditlaufzeit und einer zehnjährigen Zinsbindung bei 1,51 Prozent effektiv (Stand: 03.09.2024). Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist unter anderem der Erwerb einer Bestandsimmobilie mit einem Gebäudeenergieausweis der Klassen F, G oder H. In Deutschland trifft dies auf rund 45 Prozent aller Wohngebäude zu. Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW (http://www.kfw.de/308).

0 0 admin admin2024-09-26 11:35:182024-10-28 09:43:17Förderprogramm „Jung kauft Alt“ für den Kauf von Bestandsimmobilien gestartet

Neue Heizungsförderung: Antragstellung für alle möglich

Die Antragstellung für die neue Heizungsförderung startete am 27.08.2024 wie geplant auch für die dritte und letzte noch offene Antragstellergruppe. Damit können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Beim Einbau einer klimafreundlichen Heizungsanlage oder beim Anschluss an ein Wärme- oder Gebäudenetz sind Investitionszuschüsse von der KfW erhältlich, für Wohn- wie auch Nichtwohngebäude.

Die dritte Antragstellergruppe kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten nutzen, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen.

Weitergehende Informationen zur Heizungs- und energetischen Sanierungsförderung sind auf www.energiewechsel.de/beg sowie – zur Antragstellung für die neue Heizungsförderung – auf www.kfw.de zu finden

0 0 admin admin2024-09-26 11:33:452024-10-28 09:43:11Neue Heizungsförderung: Antragstellung für alle möglich
Seite 25 von 49«‹2324252627›»

Seiten

  • Datenschutzerklärung
  • Digitales
  • Footer
  • Impressum
  • Infos aus der Kanzlei
  • Jobs & Karriere
  • Kanzlei
  • Kontakt
  • Leistungen
  • Mobile Schnellbewerbung
  • Service
  • Startseite

Kategorien

  • Aktuelles Startseite
  • benefits
  • jobs
  • Leistungen für Privatpersonen
  • Leistungen für Unternehmen
  • Monatsinfo
  • Steuertipps
  • Uncategorized

Archiv

  • Juni 2026
  • Mai 2026
  • April 2026
  • März 2026
  • Februar 2026
  • Januar 2026
  • November 2025
  • September 2025
  • August 2025
  • Juli 2025
  • Juni 2025
  • Mai 2025
  • April 2025
  • März 2025
  • Februar 2025
  • Januar 2025
  • Dezember 2024
  • Oktober 2024
  • September 2024
  • August 2024
  • Juli 2024
  • Juni 2024
  • April 2024
  • März 2024
  • Februar 2024
  • Januar 2024
  • Dezember 2023
  • November 2023
  • Oktober 2023
  • September 2023
  • August 2023
  • Juni 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022

Klein & Partner mbB Steuerberater

Rosa-Luxemburg-Str. 3
28876 Oyten

Tel 04207/6990-0
Fax: 04207/9944993
mail@steuerberater-klein.de

Telefonzeiten

Montag bis Freitag:
09:00 – 15:00 Uhr

oder nach Vereinbarung

ZERTIFIZIERUNGEN

MITGLIEDSCHAFTEN

KOOPERATIONEN

Archiv

  • Juni 2026
  • Mai 2026
  • April 2026
  • März 2026
  • Februar 2026
  • Januar 2026
  • November 2025
  • September 2025
  • August 2025
  • Juli 2025
  • Juni 2025
  • Mai 2025
  • April 2025
  • März 2025
  • Februar 2025
  • Januar 2025
  • Dezember 2024
  • Oktober 2024
  • September 2024
  • August 2024
  • Juli 2024
  • Juni 2024
  • April 2024
  • März 2024
  • Februar 2024
  • Januar 2024
  • Dezember 2023
  • November 2023
  • Oktober 2023
  • September 2023
  • August 2023
  • Juni 2023
  • Februar 2023
  • Januar 2023
  • Dezember 2022
  • Oktober 2022
  • September 2022
  • August 2022
  • Juli 2022
  • Juni 2022
  • Mai 2022
  • April 2022
  • März 2022
  • Februar 2022
  • Januar 2022
© Copyright - Steuerberater Oyten: Finanzbuchhaltung, Jahresabschluss etc. - KLEIN & PARTNER mbB - Enfold Theme by Kriesi
  • Datenschutzerklärung
  • Impressum
Nach oben scrollen Nach oben scrollen Nach oben scrollen

[ Placeholder content for popup link ] WordPress Download Manager - Best Download Management Plugin