Kryptowerte 2025 für Privatanleger – ein genauerer Blick auf das BMF-Schreiben vom März 2025
Grundsätzlich: Mit Schreiben vom 06.03.2025 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die ertragsteuerliche Behandlung von Kryptowerten neu gefasst und die Fassung von 2022 ersetzt. Der Begriff „Kryptowerte“ dient nun als Oberbegriff; das Schreiben ist für Praxis und Deklaration maßgeblich. Für private Anleger bleiben Kryptowerte regelmäßig immaterielle Wirtschaftsgüter; Veräußerungsgewinne sind – bei Einhaltung der Haltefrist – als private Veräußerungsgeschäfte zu beurteilen. Für betriebliche Fälle gelten die allgemeinen Grundsätze des Betriebsvermögens.
Hinweis
Entgegen dem BMF-Schreiben sieht das Finanzgericht Nürnberg in seinem rechtskräftigen Urteil vom 22.01.2025 neben dem FiFo-Verfahren auch das LiFo-Verfahren als zulässig an. Problem: Viele Reportingtools verwenden das FiFo-Verfahren, obwohl das LiFo- Verfahren ggf. günstiger wäre. Folge: Die Bilanzierung und Steuererklärung kann nicht ohne Prüfung der Reportingunterlagen erfolgen, da ansonsten Schaden entstehen kann, den der Berater zu verantworten hat.
Einordnung: Payment-Token dienen der Zahlung und führen im Privatvermögen
typischerweise bei Verkauf/Tausch zu § 23-Gewinnen oder -Verlusten, die in der
Steuererklärung anzugeben sind; Utility-Token gewähren Nutzungsrechte, Security-
Token können – je nach Ausgestaltung – Kapitalerträge oder Kapitalgewinne nach § 20
EStG begründen. Maßgeblich ist stets die rechtliche und wirtschaftliche Ausgestaltung
des einzelnen Tokens, nicht dessen Bezeichnung im Markt.
Für private Veräußerungsgeschäfte gilt weiterhin die einjährige Haltefrist. Wird innerhalb von zwölf Monaten nach Anschaffung verkauft oder getauscht (einschließlich Tausch in andere Kryptowerte), ist der Gewinn steuerpflichtig – hierbei gilt jedoch eine Freigrenze von 1.000 Euro ab 2024, darüber hinaus ist der Gesamtgewinn voll steuerpflichtig (kein Freibetrag). Wird nach Ablauf der einjährigen Haltefrist verkauft, bleibt der Gewinn steuerfrei. Die Regelungen des BMF-Schreibens stellen dafür die Leitplanken bereit; die Einzelheiten ergeben sich aus der Einordnung des jeweiligen Tokens und der konkreten Transaktion. Vorrangig für die korrekte Besteuerung ist die Einzelbetrachtung je Einheit. Ist diese nicht möglich, gilt für die Haltefrist die FiFo-Methode (First in, First out), für die Wertermittlung ist die Durchschnittsmethode vorgesehen, als Vereinfachung kann auch FiFo unterstellt werden. Praktikabel sind konsistente Verfahren zur Verbrauchsfolge, wenn eine Einzelzuordnung nicht möglich ist. Fehlende oder widersprüchliche Unterlagen gehen in der Regel zu Ihren Lasten. Die Betrachtung erfolgt walletbezogen und ist je Handelsbezeichnung bis zur vollständigen Veräußerung beizubehalten. Steuerreports von Börsen oder Tools können verwendet werden, müssen aber plausibel und überprüfbar sein, vollständige Transaktionsübersichten sollten frühzeitig gesichert werden.
Beispiel
Eine Privatperson erwirbt am 10.04.2025 für 10.000 Euro 0,25 BTC und verkauft diese am 30.11.2025 für 13.400 Euro. Der Gewinn von 3.400 Euro ist – da er innerhalb der Jahresfrist realisiert wird – steuerpflichtig nach § 23 EStG. Parallel fließen im Oktober 2025 Staking-Erträge in Form von 0,8 ETH zu; am Zuflusstag beträgt der Marktwert 1.800 Euro. Diese 1.800 Euro sind – je nach Ausgestaltung – als laufende Einkünfte zu erfassen (im Privatbereich regelmäßig sonstige Einkünfte; im Betriebsvermögen Betriebseinnahmen). Würde der BTC-Verkauf erst ab dem 11.04.2026 erfolgen, wäre der Veräußerungsgewinn privat steuerfrei; die Staking-Erträge bleiben davon unberührt.
Nachweispflichten: saubere Kursumrechnung in Euro, lückenlose Wallet-/Exchange- Belege, klare Trennung von Privat- und Betriebsvermögen und – bei Security-Token – die Möglichkeit, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen.
Hinweis
Im BMF-Schreiben wird mehr oder weniger deutlich darauf hingewiesen, dass eine erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt wird.
So wird z. B. schon jetzt beim Handel über eine ausländische Handelsplattform eine erweiterte Mitwirkungspflicht verlangt. Wenn z. B. Walletbestände bestehen, müssen Steuerpflichtige diese seit dem 01.01.2025 zum jeweiligen Veranlagungszeitpunkt (31.12.2025) mit Vorjahr dokumentiert vorlegen können.
