Fristversäumnis durch längere Postlaufzeit: Keine Wiedereinsetzung bei verspäteter Zustellung

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt wird, wenn ein fristgebundener Schriftsatz verspätet eingeht und der Absender sich auf eine Zustellung am nächsten Werktag verlässt. Hintergrund ist die Postrechtsreform 2024, die längere Beförderungszeiten vorsieht. Wer auf einen Eingang am nächsten Werktag vertraut, riskiere den Fristablauf, so die Richter am Oberlandesgericht (Az. 6 UF 176/25).