Immobilienübertragung im Zuge einer Scheidung kann steuerpflichtig sein

Im Streitfall übertrug der Kläger seine hälftigen Miteigentumsanteile an den Immobilien auf seine damalige Ehefrau. Im Gegenzug verzichteten die Ehegatten u. anderem auf weitergehende Ansprüche aus dem Zugewinnausgleich sowie auf Unterhaltsansprüche. Die Vereinbarung wurde im Hinblick auf die bereits konkret anstehende Scheidung getroffen.

Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster lag darin ein entgeltlicher Vorgang (Az. 8 K 901/23 E). Die Übertragung der Immobilien erfolgte als Gegenleistung für den Verzicht der Ehefrau auf ihre vermögensrechtlichen Ansprüche. Damit lag ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Etwas anderes kann gelten, wenn die Ehegatten bereits während der Ehe in einem Ehevertrag vereinbaren, dass der künftige Zugewinnausgleich durch die Übertragung eines bestimmten Vermögensgegenstands erfolgen soll. Dann ist die Zugewinnausgleichsforderung des anspruchsberechtigten Ehegatten originär nicht auf Geld gerichtet. Entscheidend ist laut Auffassung des Gerichts, dass keine wertmäßige Anrechnung auf den Zugewinnausgleich erfolgt, sondern ein bestimmter Gegenstand unabhängig von seinem Wert als Zugewinnausgleich geschuldet wird. In diesem Fall kann die Übertragung unentgeltlich erfolgen. Das Finanzgericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Hinweis: Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft kommt in Betracht, wenn zwischen Anschaffung und Übertragung nicht mehr als zehn Jahre liegen und keine gesetzliche Ausnahme, insbesondere wegen einer begünstigten Eigennutzung, greift. Der übernehmende Ehegatte erwirbt die Anteile in diesem Fall entgeltlich; für ihn beginnt eine neue Zehnjahresfrist. Wer im Rahmen einer Trennung Immobilien überträgt, sollte die steuerlichen Folgen vor Unterzeichnung der Vereinbarung prüfen lassen.