Kosten für Hirnschrittmacher steuerlich absetzbar

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat einem Kläger recht gegeben, der die Kosten für einen sog. Hirnschrittmacher in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht hatte (Az. 8 K 236/26). Der Mann litt an einer schweren Depression, die trotz ambulanter und stationärer Behandlungen, verschiedener Therapien sowie der Einnahme von Antidepressiva nicht erfolgreich behandelt werden konnte. Die gesetzliche Krankenkasse übernahm die Kosten der in einer Privatklinik durchgeführten „Tiefen Hirnstimulation“ nicht.

Nach Auffassung des Gerichts steht dies der steuerlichen Berücksichtigung jedoch nicht entgegen. Maßgeblich sei, dass die Behandlung im Streitjahr 2022 wissenschaftlich anerkannt und medizinisch indiziert gewesen sei. Eine Aufnahme in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen sei dafür nicht erforderlich. Auch die Wahl einer Privatklinik und das erfolglose sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung änderten daran nichts.